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Rechtslage

Methamphetamin (Crystal) unterliegt dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Gemäß § 29 I Nr. 1 und Nr. 3 BtMG macht sich strafbar, wer Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie - ohne Handel zu treiben - einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft (Nr. 1) bzw. sie besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein (Nr. 3).

Derartige Straftaten werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe geahndet.

Der Konsum selbst ist nicht unter Strafe gestellt. Grundsätzlich ist jedoch davon auszugehen, dass derjenige, der Betäubungsmittel konsumiert, zuvor auch im Besitz dieser Betäubungsmittel war. Es besteht daher bei Feststellung eines Konsums zumeist auch ein Anfangsverdacht für den Besitz von Betäubungsmitteln, so dass ein Strafverfahren eingeleitet wird. Konsumenten von Crystal riskieren im Übrigen nicht nur ein Strafverfahren, sondern auch den Verlust ihres Führerscheins, wenn sie im öffentlichen Straßenverkehr ein Fahrzeug unter Drogeneinfluss führen.

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